Sonntag, Juni 30, 2019

Info zum Pachtvertrag

DER VOLLSTÄNDIGKEIT HALBER NOCH EINIGE INFORMATIONEN ZUM PACHTVERTRAG

Neben dem Nutzungsvertrag, der dem Mietvertrag gleich gestellt ist, gibt es den Pachtvertrag. Beide Verträge gehören zum Vertragsrecht. Es gibt Rechtsanwälte, die sich auf das Vertragsrecht spezialisiert haben und sich daher damit auch sehr gut auskennen.

Ein Pachtvertrag, der länger als zwei Jahre andauert und nicht schriftlich abgeschlossen wurde, gilt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) für unbestimmte Zeit, also dauerhaft abgeschlossen (§585a BGB).

§ 594 BGB
Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses

1) Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. 2) Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. 3) Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. 4) Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.

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§ 594a BGB
Kündigungsfristen
(1) 1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2) Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3) Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.

(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

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§ 594b BGB
Vertrag über mehr als 30 Jahre
1) Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen.

2) Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.

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Auch der Pachtvertrag geht nach dem Tod des Pächters auf den oder die Erbin über, bei mehreren Erben dann auf alle Erben zusammen, das nennt man dann eine Erbengemeinschaft. Die Erben erben zusammen als Erbengemeinschaft den Pachtvertrag. Der Pachtvertrag geht mit allen darin geregelten Absprachen auf den Erben, die Erbin oder die Erben über. Der einst geschlossene Pachtvertrag kann nicht geändert werden, er wird so vererbt, wie er ist.

Beim Tod des Pächters gibt das Gesetz allerdings sowohl den Erben des Pächters, als auch dem Verpächter ein Kündigungsrecht.

Innerhalb eines Monates ab Kenntniserlangung des Todes ist mit einer Frist von sechs Monaten bis zum Ende eines Quartals zu kündigen.

Beim Pachtvertrag gibt es keinen Kündigungsschutz, der den Pächter schützt. Er hat die gleichen Kündigungsrechte wie der Verpächter und muss sich an die selben Fristen halten.

Der Pachtvertrag gibt dem Verpächter mehr Rechte als dem Pächter.

Dem Kündigungsrecht des Verpächters steht jedoch der Fortsetzungsanspruch der Pächtererben gegenüber, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache durch die Erben oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint.

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§ 594d
(2) 2) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. 3) Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. 4) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Gericht.

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§ 595
Fortsetzung des Pachtverhältnisses
(1) 1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn

1. bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,
2. bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. 2) Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.

(2) 1) Im Falle des Absatzes 1) kann der Pächter verlangen, dass das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. 2) Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.

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Informationen dazu findet man hier:

Pachtvertrag: Rechte, Pflichten und Unterschiede zur Miete:

Pachtvertrag: Rechte, Pflichten und Unterschiede zur Miete

Pachtvertrag: Was Pächter wissen sollten:

Pachtvertrag: Was Pächter wissen sollten

Bürgerliches Gesetzbuch:
Der Pachtvertrag ist in den Vorschriften der §§ 581–597 BGB geregelt. Ab hier:

Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag 1

[Unter 'Landpacht' versteht man die Verpachtung von Land zu landwirtschaftlichen Nutzungszwecken, also beispielsweise die Bewirtschaftuing eines Bauernhofs. Das ist abweichend gesetzlich geregelt.]

Viel Information findet man hier:

Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag 2

und hier die Bestimmungen zum Erbrecht:

Bürgerliches Gesetzbuch – BGB-V (5) Erbrecht

- Der Verpächter braucht schwerwiegende Gründe, um einen Pachtvertrag zu kündigen.

- Der Pächter oder seine Erben haben ein Widerspruchsrecht, das sie notfalls mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht vortragen lassen können.

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KÜNDIGUNG DES PACHTVERTRAGES: WANN IST DIE KÜNDIGUNG MÖGLICH? GILT EINE KÜNDIGUNGSFRIST?

Die Kündigung des Pachtvertrages unterliegt vorrangig den getroffenen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ist nichts Spezielles geregelt, so ist die Kündigung gesetzlich nur mit halbjährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Jahres gültig wenn ein unbefristetes Pachtverhältnis vereinbart war, § 585 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Tod des Pächters selber ist, anders als bei der Miete, kein außerordentlicher Kündigungsgrund, § 594d BGB.

Ist ausdrücklich kein ordentliches Kündigungsrecht erwähnt und der Vertrag nur unter einer auflösenden Bedingung gestellt, so kann trotzdem, auch ohne vertragliche Abrede, ein solches ordentliches Kündigungsrecht bestehen. Prozessual muss dies allerdings die Partei nachweisen, die sich darauf beruft.

Bei Pachtverträgen, die für einen längeren Zeitraum als 30 Jahre geschlossen sind, kann jeder Vertragspartner bis zum dritten Werktag des Jahres zum Schluss des nächsten Jahres kündigen, § 594b BGB.

Kündigung des Pachtvertrages

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Der Verpächter darf den Pachtvertrag nicht kündigen, wenn der Pächter verstirbt. Die Kündigung aus diesem Grund ist nur für die Erben zulässig. Die Erben können gemäß § 594d Abs. 2 BGB einer Kündigung durch den Verpächter widersprechen. Der Widerspruch muss allerdings samt Begründung spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt werden.

Pachtvertrag kündigen: Fristen, Form und Ablauf

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Unsere vorigen Posts zu Machtmissbrauch und Willkür, dem Spiel mit der Angst und den damit verbundenen Verletzungen des Gleichheitsprinzips und der Menschenwürde gelten analog, denn auch der Verpächter hat Pflichten beim Überlassen eines Platzes an einen Pächter...:

Grundsätzlich ist der Verpächter für Instandhaltungsarbeiten und der Pächter für gewöhnliche Ausbesserungen zuständig. Die Bushaltestelle, Wege zum Platz und Strassenschilder wären Sache des Verpächters.

Pachtvertrag: Auch der Verpächter hat Pflichten:

Auch der Verpächter hat Pflichten

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Was die Rückkehr ehemaliger Bewohner auf den Platz anbelangt, brauchen wir vermutlich eine positive Entscheidung vom Deutschen Institut für die Menschenrechte:

Deutsches Institut für Menschenrechte

Sollte es Zweifel über die eigenständige Kultur des jenischen Volks und der Sinti geben, so können wir schriftlich und in deutscher Sprache beweisen, dass es sie gibt, auch wenn sie in Deutschland ignoriert wird:

Nomadische Kultur der Schweizer Jenischen und Sinti

 



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